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Bildquelle: Gerd Altmann (pixelio.de)




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Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung




 







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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der „Berufsunfähigkeit“. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für alle anderen gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Für gesetzlich Rentenversicherte ermittelt sich dieser Restschutz immer nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Unter Umständen wäre eine Berufsunfähigkeit hierfür nicht ausreichend. Damit könnten selbst gut ausgebildete Arbeitnehmer bzw. Hochqualifizierte auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden. Ob diese Personen dort überhaupt einen Arbeitsplatz finden, spielt keine Rolle. In diesem Fall bekämen sie statt einer Grundsicherung (entspricht der Sozialhilfe bzw. dem Hartz IV-Niveau) lediglich das Arbeitslosengeld II.

Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert bzw. die sie zwar unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls jedoch nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Sinn und Zweck

Nach allgemeiner Auffassung verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, einen individuellen wie sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern. Dies geschieht durch (Teil-)Abdeckung des Bedarfs, der dadurch entsteht, dass der Versicherte am Erwerbsleben nicht mehr teilhat. Hierfür soll er einen gewissen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.


Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge somit einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht soweit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG

Klauseln


Klauseln übernehmen die rechtliche Funktion, Leistungen bedingungsgemäß einzuschränken bzw. zu erweitern oder zu erleichtern.

Leistungseinschränkende Klauseln dienen dazu, über das Normalmaß hinausgehende Risiken (bereits vorhandene Krankheiten, gefährliche Lebensumstände, gefährliche Berufe oder schlicht fehlende Berufsbilder) aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Dies geschieht mittels medizinischer Ausschlussklauseln, sogenannter EU-Klauseln oder Berufsklauseln.

Leistungserweiternde Klauseln haben eine dazu gegensätzliche Wirkung. Bedingungsgemäß vorgesehene Leistungsausschlüsse werden beseitigt, sodass der Versicherungsschutz sich erweitert. Hierzu gehören z. B. die Strahlenschutzklauseln oder Infektionsklauseln für ärztliche Berufsfelder.

Quelle: wikipedia.de




 







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