|
|
|
Nach der Statistik
des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung
Bund:
Mit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Die bisherige Rente wegen
Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch
am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht
der Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange
die Voraussetzungen vorliegen die für die Bewilligung der Leistung
maßgebend waren (§ 302b SGB VI).
Rente
wegen Berufsunfähigkeit erhält nach § 43 Abs.1 SGB VI i.d.F. bis
31.12.2000 der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der
berufsunfähig ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000), in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit für drei Jahre
Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor der
Berufsunfähigkeit erfüllt hat. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert
sich um
-Anrechnungszeiten
und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
|
|
|
Bei
der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU-Versicherung) handelt
es sich um ein mit der Berufsunfähigkeitsversicherung verwandtes
Produkt. Der Versicherungsschutz einer EU-Versicherung ist jedoch
weitaus schlechter. Im Einzelfall kann ein Abschluss für Jugendliche,
Auszubildende, Studenten, Hausfrauen oder Personen in bestimmten
Risikoberufen (z. B. Dachdecker) sinnvoll sein.
Die
EU-Versicherung erbringt die versicherten Leistungen (z. B. eine
Rentenzahlung) erst dann, wenn der Versicherte so krank ist, dass er
überhaupt nicht mehr arbeiten kann (Erwerbsunfähigkeit in Sinne der
Versicherungsbedingungen).
Die
Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen leistet in der Regel schon
dann, wenn die versicherte Person in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf
nicht mehr zu mindestens 50 Prozent tätig sein kann. Für die
Inanspruchnahme einer EU-Versicherung liegen die Anforderungen höher.
Je nach Vertragsbedingungen muss man schon ganz erheblich behindert
oder erkrankt sein, um Leistungen aus der EU-Versicherung zu erhalten.
Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen
|
|
|
|