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Die
Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert
Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte
Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die
betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“
private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen
abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die
Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche
in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und
mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine
Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige
sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.
Einer der
Unterschiede der Basisrente zur gesetzlichen Rente ist, dass die
Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich
kapitalgedeckt ist. Von der „klassischen“ privaten Rentenversicherung
und der „Riester-Rente“ unterscheidet sich die Basisrente unter anderem
darin, dass es bei ihr kein „Kapitalwahlrecht“ gibt, die Ansprüche also
nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen
sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also
nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene
Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch
vollständig und bei der „Riester-Rente“ bis zu 30 % als Einmalbetrag
ausgezahlt werden.
Vorteile
Staatliche
Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug), wobei Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung das Kontingent schmälern.
Das
angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG
II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Rürup-Verträge
sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt ((§ 97 S.1 EStG, (§ 851
ZPO), sofern die Beiträge gefördert werden. In der Rentenphase kann
jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
Wertsteigerungen
in der Ansparphase unterliegen auf Seite des Versicherungsnehmers
keiner Besteuerung.
Eine
eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich
abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt. Der
Beitrag für einen eingeschlossenen Baustein der „Beitragsbefreiung bei
Berufsunfähigkeit“ gilt dabei als Beitrag für die Altersvorsorge.
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Flexible
Besparung: Die Kosten können zunächst niedrig gehalten werden, wenn das
Budget und die Geschäftsentwicklung dies nur eingeschränkt erlauben.
Einzahlungen können zudem zeitweise ausgesetzt werden im Falle
wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Nachteile
Weder in der Form einer Renten- noch einer Fondsversicherung kann ein
Rürup-Vertrag garantieren, dass der Versicherte bei Fälligkeit
Leistungen erhält, welche die Kaufkraft seiner vorherigen Beiträge
zumindest erreicht.
Die Rürup-Rente bietet kein Kapitalwahlrecht. Leistungen erfolgen
frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 frühestens
nach Vollendung des 62. Lebensjahres). Es sind ausschließlich
Leibrenten vorgesehen.
Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden
(Kohortenprinzip).
Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder
verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines
„Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine
Beitragsfreistellung.
Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte
Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine
Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine,
steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart
werden.
Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das
eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten
nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine
Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze
auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabens abzüglich
einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen anderen Anbieter
stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten,
die eine Übertragung des Kapitals auf andere ermöglichen. Meist besteht
nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.
Quelle:
Wikipedia Juni 2013
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