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Bildquelle: Gerd Altmann (pixelio.de)




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Riester-Rente




 







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Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Eigenschaften

Alle zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.

Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.

Es wird eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe gezahlt. Bei Tod des Versicherten vor Ende der vereinbarten Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter beziehen.

Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können bis zu 75 % oder 100 % des Kapitals entnommen werden. Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge galt die Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 10.000 Euro. Die Höchstsumme und die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.


Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Es genügen die Tilgungsbeiträge, um die Förderungen zu erhalten.

Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.

Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen (ggf. leistungsfähigeren) Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe dafür sind u. a. Abschlusskosten und Provisionen oder ungünstige Kursentwicklung bei Fonds.

Das Guthaben im Riester-Sparkonto ist während der Ansparphase pfändungssicher. Es gibt jedoch Ausnahmefälle in denen eine Pfändung möglich ist.


Förderfähige Sparformen

Aus dem bereits bestehenden Angebot der verschiedenen Anbieter haben die Versicherer spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte (siehe unten) Tarife entwickelt.

Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt – erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente:

Banksparplan – Dieser wird zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt, über die dann die Auszahlung stattfindet.

klassische Private Rentenversicherung

Fondsgebundene Rentenversicherungen

Fondssparplan

Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung gem. § 3.63 EStG


Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher Sparanteil ausfällt.

Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen ebenfalls den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.


Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.

Quelle: Wkipedia Juni 2013




 







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