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Die
Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch
Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente
in Deutschland. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule
bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das
Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a,
79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Eigenschaften
Alle
zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit
staatlicher Förderung aufbauen.
Gemäß den
Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter zum
Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten
Beiträge garantieren.
Es wird
eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe
gezahlt. Bei Tod des Versicherten vor Ende der vereinbarten
Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter
beziehen.
Zur
Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur
Altersvorsorge können bis zu 75 % oder 100 % des Kapitals entnommen
werden. Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge galt die
Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe
von 10.000 Euro. Die Höchstsumme und die Verpflichtung, das entnommene
Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.
Darlehen
zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind
förderfähig. Es genügen die Tilgungsbeiträge, um die Förderungen zu
erhalten.
Das
Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei der
Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Das
angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen
Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen (ggf.
leistungsfähigeren) Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass
zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als
Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe dafür sind u. a.
Abschlusskosten und Provisionen oder ungünstige Kursentwicklung bei
Fonds.
Das
Guthaben im Riester-Sparkonto ist während der Ansparphase
pfändungssicher. Es gibt jedoch Ausnahmefälle in denen eine Pfändung
möglich ist. |
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Förderfähige
Sparformen
Aus dem
bereits bestehenden Angebot der verschiedenen Anbieter haben die
Versicherer spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende,
zertifizierte (siehe unten) Tarife entwickelt.
Diese sind
unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt – erfüllen aber in ihren
Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente:
Banksparplan
– Dieser wird zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt,
über die dann die Auszahlung stattfindet.
klassische
Private Rentenversicherung
Fondsgebundene
Rentenversicherungen
Fondssparplan
Pensionskasse,
Pensionsfonds und Direktversicherung gem. § 3.63 EStG
Bei
einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder
einer klassischen oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung
sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar
festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger
kann nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher Sparanteil ausfällt.
Die
Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen
müssen ebenfalls den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie
mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die
Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese
Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher
Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den
Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis
zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten
ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds
meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen
für die Kapitalgarantie.
Im
Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008
auch der Erwerb von selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente)
gefördert.
Quelle:
Wkipedia Juni 2013
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