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Die
Soziale Pflegeversicherung (PV) wurde in Deutschland mit Wirkung zum 1.
Januar 1995 durch Verabschiedung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) als Pflichtversicherung eingeführt. Sie bildet – neben der
gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung –
den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen und somit
dessen „fünfte Säule“. Zur Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit hat die Soziale Pflegeversicherung die Aufgabe,
Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, die aufgrund ihrer
Pflegebedürftigkeit auf solidarische und praktische Unterstützung
angewiesen sind. |
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Diese Versicherungen
mildern oder fangen das Risiko von privaten Zuzahlungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung ab.
Solche
Zusatzversicherungen werden auf drei Arten angeboten:
Pflegerentenversicherung
Sie wird
als Lebensversicherung angeboten und zahlt, wenn der Versicherte
pflegebedürftig wird, je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus.
Bei dieser Versicherungsart gibt es viele Vertragsvarianten.
Pflegekostenversicherung
Die nach
Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung
verbleibenden Kosten werden erstattet. Es gibt Tarife, die die
Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. Ein Nachweis ist
erforderlich.
Pflege(tagegeld)versicherung
Gegen
Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen der
Pflegetagegeldversicherung ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden
Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen
Kosten der Pflege überwiesen. Pflege(tagegeld)versicherungen lassen
sich in drei Typen einteilen:
Statische,
gestaffelte Tarife herkömmlicher Art
Modular
aufgebaute, flexible Tarife
Pflegevorsorge-Zulage
Quelle: Wikipedia Juni 2013
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